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AGB


§ 1 Allgemeines
  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteile aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Im Übrigen gelten für alle Lieferverträge die Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.

§ 2 Angebote und Preise
  1. Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.  Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt insbesondere für Aufträge, die durch unsere Vertreter angenommen oder uns telefonisch erteilt worden sind. Die Verkäuferin bietet als Serviceleistung auch die Mengenermittlung an. Bauseitig bedingte Abweichungen der Mengenermittlung verpflichten die Verkäuferin nicht der Warenrücknahme.  Alle Waren, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder in unseren Ausstellungsräumen zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke bezüglich Qualität, Abmessung, Farbe und Dekor. Abweichungen sind deshalb möglich.  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  2. Treten bis zum Tag der Bestellung Preisänderungen irgendwelcher Art ein, ist der Verkäufer, unabhängig vom Angebot, berechtigt, seine Verkaufspreise entsprechend anzugleichen. Sollten zwischen Bestellung und Lieferung Sortimentsänderungen des Herstellers erfolgt sein, so ist der Verkäufer von der Verpflichtung der Lieferung frei.
  3. Bei auf Paletten per LKW gelieferter Ware bleiben nicht berechnete Paletten Eigentum des Verkäufers. Die Paletten sind entweder sofort dem anliefernden LKW oder auf Kosten des Käufers an unser nächst liegendes Auslieferungslager zurückzugeben.

§ 3 Erfüllungsort und Versand
  1. Für Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die dadurch entstandenen Kosten.
  2. Unsere Verkäufe erfolgen entweder ab Werk, ab Grenzstation, ab Auslieferungslager oder frei Haus. Der Versand der Ware erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Verkäufer nicht vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
  3. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Verkäufer das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.

§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
  1. Genannte Lieferfristen sind stets unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
  2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt einen ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmittel, Energie-, Roh-, Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art in eigenen oder dem mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Hoheitliche Maßnahmen hervorgerufene Hindernisse befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.
  3. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
  4. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Lieferverzögerung ist nur dann möglich, wenn sich die Ware noch nicht in Fabrikation befindet. Dies betrifft speziell von unserem normalen Programm abweichende Artikel.

§ 5 Abnahme
  1. Für die Folgen ungenügenden oder verspäteten Abrufs hat der Verkäufer aufzukommen.
  2. Teillieferungen sind stets zulässig, wobei sich der Verkäufer bemüht, so frachtgünstig wie möglich zu liefern.
  3. Für die Frachtberechnung ist das im Lieferwerk oder im Ausgangslager ermittelte Gewicht maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Ware vom Spediteur neu verwogen wurde.
  4. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße so haftet dieser für auftretende Schäden.
  5. Das Abladen der Ware hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellender Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Beförderung in den Bau erfolgt nicht.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort bei Eingang einer umfassenden Kontrolle und Prüfung zu unterziehen. Transportschäden oder Fehlmengen sind dem jeweiligen Frachtführer sofort anzuzeigen und geltend zu machen. Bei Lieferungen durch LKW ist ein Schaden durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers bestätigen zu lassen. Bei Lieferung durch eigenen LKW des Verkäufers sind Reklamationen wegen Transportschäden oder Fehlmengen nur bei Empfang der Ware möglich. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
  7. Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.
  8. Materialrücknahmen werden nur innerhalb 4 Wochen ab Lieferdatum und unter Vorlage der entsprechenden Rechnung bzw. des Lieferscheines anerkannt. Für die Wiedereinlagerung wird eine Rücknahmegebühr in Höhe von 20% des berechneten Warenwertes erhoben. Ware, die als Kommission bestellt wurde und Ware, die in der gleichen Qualität (Nuance) in unserem Lager nicht mehr geführt wird, ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Derartige Waren werden nicht zurückgenommen.

§ 6 Sortierung, Farbabweichung, Craquele-Bildung, Abrieb, Berechnungsgrundlage
  1. Sortierung: Handelsware die hinsichtlich Scherben, Oberfläche, Sauberkeit und Ordnungsmäßigkeit normalen Anforderungen entspricht. Kleine Mängel, geringe Form-Farbabweichungen der einzelnen Teile sind zulässig, soweit sie bei Sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen.
  2. Sortierung und Mindersortierung: Ware mit sofort erkennbaren größeren Mängeln. Bei Lieferung wird keine Gewährleistung übernommen.
  3. Abweichungen in Farbe, Form und Stärke: Infolge der Besonderheiten der keramischen Fertigung kann eine Gewähr, dass die Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten oder zur Verteilung gebrachten Mustern genau übereinstimmen, nicht übernommen werden. Ebenso bleiben Abweichungen in der Größe und Stärke der Fliesen vorbehalten. Auftretende Glasurrisse sind kein Grund zur Beanstandung.
  4. In der Keramik werden zunehmend Spezial- und Kunstglasuren eingesetzt. Bei diesen Produkten können sich Farbabweichungen und Craquele-Bildung innerhalb der Fliese ergeben. Diese Eigenarten gehören zum Charakter dieser Glasuren und können nicht beanstandet werden. Es wird empfohlen, Fliesen mit Spezial- oder Kunstglasuren im Dünnbettverfahren zu verlegen. Das Risiko für die Verlegung im Dickbettverfahren trägt der Käufer.
  5. Bodenbeläge sind in der Regel unterschiedlicher Abnutzung unterworfen. Es ist unvermeidlich, dass sich bei Bodenbelägen mit glasierten Fliesen oder Mosaik die ungleiche Beanspruchung mit der Zeit mehr oder weniger bemerkbar macht. Eine Gewährleistung für die Widerstandsfähigkeit der Glasur gegen mechanische Abnutzung übernimmt der Verkäufer nicht. Sollten sich an stärker strapazierten Stellen Abnutzungserscheinungen bemerkbar machen, können solche Fliesen leicht ausgewechselt werden. Es wird empfohlen, für solche Fälle einige Reserveplatten mitzukaufen. Zum Teil haben Lieferwerke glasierte Bodenfliesen in Beanspruchungsgruppen leichte, mittlere, mittelstarke und stärkere eingeteilt. Der Käufer hat bei Bestellung die vorgesehene Beanspruchung anzugeben. Der Verkäufer übernimmt hinsichtlich des Oberflächen-Verschleißwiderstandes nur die von den Lieferwerken festgelegte Gewährleistung.
  6. Bei der Berechnung werden die handelsüblichen Maßeinheiten zugrunde gelegt. Zur Berechnung kommen die von den Lieferwerken angewandten handelsüblichen Stückzahlen je Einheit (m², lfdm, Stck, kg usw.)

§ 7 Naturstein und Marmor
  1. Abweichungen in Farbe, Stärke und Bearbeitung sind kein Grund für Beanstandungen, auch dann nicht, wenn die Lieferung nach vorgelegtem Durchschnittsmuster zu geschehen hat. Bemusterungen können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steins zeigen. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steins liegen, bleiben vorbehalten. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens +/- 3 mm zu gewährleisten. Poren, Einsprengungen und offene Stellen sind naturbedingt und deshalb kein Grund zur Beanstandung.
  2. Alle Natursteine, insbesondere die bunten Marmorarten, sind nicht homogen, sodass im Roh­stein vielfach Lager, lose Adern, Sprünge sowie offene und poröse Stellen vorkommen. Diese Eigenschaften berechtigen nicht zur Beanstandung. Sachgemäße Kittungen, Verstärkungen durch ungelegte Platten (Verdopplungen), das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen, ist bei einzelnen Natursteinarten nicht nur unvermeidlich, sondern ein Erfordernis bei der Bearbeitung und gibt kein Recht zur Beanstandung.
  3. Original-Musterplatten insbesondere von teuren Sorten werden berechnet. Der Betrag kann bei Auftragserteilung wieder vergütet werden.
  4. Jura-Kalkstein ist auf Grund seiner hygroskopischen Eigenschaften – ebenso wenig wie jeder andere Kalkstein – nicht wetterbeständig. Der Verkäufer kann deshalb bei Platten, die im Freien verlegt werden, keine Gewährleistung für Frostsicherheiten übernehmen.
  5. Bestellungen nach Plänen und Skizzen müssen präzise Angaben bezüglich Stückzahl und Abmessung der gewünschten Platten enthalten, da ohne genaue Angaben keine Haftung für richtige Ausführung übernommen wird.
  6. Maßberechnung und Teilung: Werkstücke unter 0,20 m² Inhalt werden stets voll mit 0,20 m², Platten als Einzelstücke unter 0,10 m² Fläche mit 0,10 m² und Plattenstreifen unter 20 cm mit 20 cm Breite in Rechnung gestellt. Die Lieferung von Einzelstücken richtet sich nach dem vorhandenen Rohmaterial. Werden Stufen und Fensterbänke geteilt geliefert, so berechtigt das nicht zu Beanstandungen oder zu Verweigerung der Annahme.
  7. Bei Natursteinriemchen wird für Bruch kein Ersatz geleistet, da auch Bruch verarbeitet werden kann. Die Schichthöhen können Schwankungen aufweisen, die sich bei der Herstellungsbearbeitung nicht vermeiden lassen. Reklamationen sind nicht möglich.

§ 8 Mängelrüge, Haftung und Gewährleistung
  1. Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von vier Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
  2. Die Prüfung der Ware ist unbedingt vor der Verarbeitung vorzunehmen. Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden. Mängelrügen können sich grundsätzlich nur auf Wertminderungen oder Ersatz der mangelhaften Ware erstrecken, nicht aber auf Verlege- oder sonstige Kosten und Konventionalstrafen. Wandelungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden vom Verkäufer in vollem Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit des Käufers nicht begründet. Seine Haftung ist auf den Umfang beschränkt in dem der Hersteller Ersatz leistet.
  4. Die Gewährleistung für die von uns gelieferten Waren regelt sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Eine Gewährleistung über diesen Rahmen hinaus kann nur durch unsere ausdrückliche, schriftliche Bestätigung erfolgen.

§ 9 Zahlung
  1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
  2. Außendienstmitarbeiter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkasso-Vollmacht berechtigt.
  3. Bei Rechnungslieferung wird der vereinbarte Kaufpreis sofort bei Lieferung der Ware bzw. bei Rechnungsstellung gemäß der dort genannten Zahlungsbedingungen fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Zielverkauf bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  5. Rechnungsregulierung durch Scheck bedarf der Zustimmung des Verkäufers.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen zu verlangen, wenn eine nach Vertragsschluss durchgeführte Bonitätsprüfung einen Bonitätsindex von mehr als 400 ergibt. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, so ist es dem Verkäufer oder einem von ihm Bevollmächtigten jederzeit gestattet, die Laden- und Lagerräume des Käufers zu betreten und aus den Lieferungen des Verkäufers stammende, noch vorhandene Ware abzuholen. Der Käufer ist zur Herausgabe und Aushändigung derselben verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung (Mit)eigentum, so überträgt er jetzt schon an den Verkäufer (Mit)eigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlusses von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der den Anteilswert des Verkäufers im Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 und 2 gelten entsprechend.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur mit üblichem, ordnungsgemäßem Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Vergütungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 angetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Wiedergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht das Recht zur Wiederveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  10. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nach, so kann der Verkäufer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für Lieferungen im Streckengeschäft ist der Versandort, ansonsten unsere Auslieferungslager. Für Zahlungen und sich aus Lieferverträgen ergebene Streitigkeiten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Ort des Lieferanten.
  2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel und Scheckklagen, das für den Lieferanten zuständige Gericht.